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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)
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Erweiterung der verfassungsrechtlichen Möglichkeit von Bund und Ländern zur Kooperation im Wissenschaftsbereich im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe, Ermöglichung einer langfristigen Förderung von Forschungseinrichtungen mit überregionaler Bedeutung unabhängig von ihrer institutionellen Anbindung an eine Hochschule oder an eine außeruniversitäre Einrichtung sowie eines umfassenderen Zusammenwirkens bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (ausdrückliche Klarstellung)
-- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/615/61500.html

Signed-off-by: Joachim Gauck, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin
Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Johanna Wanka, Bundesministerin für Bildung und Forschung

Date: 2014-12-23
Passed: 2014-11-13
Announced: 2014-12-31
Effective-since: 2015-01-01
Election-period: 18
Votes-yes: 482
Votes-no: 54
Votes-abstentions: 56
Initiative-of: Regierungsvorlage
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Joachim Gauck, Bundespräsident committed Dec 22, 2014
1 parent 8016a28 commit c3997b2
Showing 1 changed file with 1 addition and 5 deletions.
6 changes: 1 addition & 5 deletions 091b.md
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## Artikel 91b

(1) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen.
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.
(2) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

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